AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Projekt Kochstrasse Marketing GmbH

 

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Plaza de Rosalia in 30449 Hannover
Hier zugleich handelnd für alle Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, Hongkong und
Singapur an denen sie selbst beteiligt ist. nachfolgend PK genannt Vertragspartner nachfolgend Kunde genannt Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt PK nur an, wenn PK ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und/oder
Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 1 Liefertermine
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Fixpunkte für die Anlieferung der in der jeweiligen
Kundenorder ausgewiesenen Artikel. Die jeweiligen Termine werden in der PK Auftragsbestätigung separat unter Verwendung der nachstehenden Begriffe ausgewiesen:
– PONR - (Point of no return) letztmöglicher Termin zum Rücktritt von der Order
– WD – (Warehouse-Deadline) letztmöglicher Termin zur Anlieferung der Artikel in einem Zentrallager
(2) Nach Ablauf des WD-Termins hat PK die Möglichkeit die Artikel innerhalb einer angemessenen
Nachfrist zu einem vom Kunden zu benennenden Bestimmungsort zu liefern. Maßgeblich für den
fristgerechten Eingang ist die Ortszeit/Datum des Bestimmungsort des Kunden. Individuelle Nachfrist(en)
und Bestimmungsort(e) sind separat in den PKAuftragsbestätigungen auszuweisen.
(3) Sind keine individuelle Nachfristen und Bestimmungsort(e) in der PK-Auftragsbestätigung ausgewiesen, gilt HongKong als Bestimmungsort und eine Nachfrist von 60 Tagen ab WD-Termin als
vereinbart.
(4) Bei den vereinbarten Fixterminen sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten des Kunden und deren Termine festzulegen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet PK nicht für die Einhaltung der Liefertermine. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderung durch den Kunden. Darüber hat PK Anspruch auf Ersatz der uns daraus entstehenden Kosten.

§ 2 Lieferverzug
(1)Sämtliche Vereinbarungen zu möglichen Lieferverzugsbedingungen sind schriftlich in der jeweiligen PK-Auftragsbestätigung festzuhalten.
(2)Ausgeschlossen von einer gesondert zu vereinbarenden Lieferverzugsregelung sind  Betriebsstörungen aller Art bei PK oder deren Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. und sonstige, von PK nicht zu vertretende oder vorhersehbare Umstände, die PK berechtigen die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben oder zu verlängern, ohne dass deswegen dem Kunden Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art zustünden. PK zu Teillieferungen berechtigt, die als selbständige Lieferungen behandelt werden.

§ 3 Ausführung
(1) Alle Angebote der PK sind freibleibend. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PK. Die Angaben in den Auftragsbestätigungen zu
Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherte Eigenschaften dar.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen, Druckunterlagen, Schablonen, Mustern
und sonstigen Unterlagen behält PK, bzw. die Vorlieferanten Eigentums- und Urheberrechte vor, auch
wenn die Kosten für die Erstellung dieser Unterlagen und Werkzeuge dem Kunden weiterverrechnet werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch PK.
(3) Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Druckvorlagen, Filme, Klischees und andere Unterlagen trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung. Eine vom Kunden erklärte Produktionsfreigabe ist  verbindlich. Widerspricht der Kunde einem übersandten Korrekturabzug nicht innerhalb von 3 Tagen, wird dieser verbindlich.
(4) Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Eine Überprüfungspflicht besteht für PK nicht. Mit Auftragserteilung stellt der Kunde PK von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen PK wegen etwaiger Rechtsverletzungen erhoben werden. PK ist nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen bzw. PK kann von Aufträgen zurücktreten, die eine Verletzung von Rechter Dritter mit sich bringen oder die Gefahr derartiger Verletzungen bergen
(5) PK ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware vorzunehmen. Bei nachträglichen Änderungen der Bestellmenge durch den Kunden, behält sich PK die Erhebung einer  gesonderten Bearbeitungsgebühr bzw. eines Mindermengenzuschlags vor.
(6) Bei nicht erfolgter oder verspäteter Selbstbelieferung und in Fällen höherer Gewalt ist PK zum Rücktritt berechtigt. Ersatzansprüche für den Kunden bestehen in diesen Fällen nicht.
(7) Es ist PK vorbehalten, die Leistungen ganz der teilweise durch Sub-Unternehmer nach Auswahl und Bestimmung durch PK vor-nehmen zu lassen.
(8) Geringe Farb- , Größen- und Materialabweichungen im Vergleich zum vom Kunden oder von PK  vorgelegten Muster oder zur vom Kunden gewünschten Farbe, Größe oder Materialbeschaffenheit werden im vorhinein genehmigt. PK bemüht sich, die im Vergleich zum Kundenwunsch ähnlichste Farbe anzubringen resp. Größe und/oder Material umzusetzen. Es wird hiermit ausdrücklich darauf  hingewiesen, dass das Endprodukt Farb- , Größen- und Materialabweichungen enthalten kann, die u.a. durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(9) Ein Genehmigungsvorbehalt des Kunden an Hand eines zunächst anzufertigenden Musterstückes ist nur gegen Sondervereinbarung und mit Aufpreis möglich.

§ 4 Versand und Gefahrenübergang
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Lieferungen gelten im Zweifel als unbeschädigt übergeben. Transportrisiko für Beschädigungen und – Verzögerungen trägt der Kunde; über dessen schriftlichen Wunsch ist eine Transportversicherung zu den üblichen Bedingungen auf seine Kosten möglich.
(2) Auch wenn PK die Frachtzahlung teilweise oder ganz übernimmt, bleibt das Risiko beim Kunden.
(3) Die Verpackung, der Weg und die Art des Versandes werden, soweit nichts anderes vereinbart, von PK bestimmt.
(4) Im Falle unberechtigter Rücksendung von Ware verwandelt sich die PK- Lieferverpflichtung in eine Holschuld. PK ist berechtigt, für Lagerung bei PK (diese erfolgt auf Risiko des Kunden) pro angefangenem Monat 10 % des Gesamtrechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. Die Ausfolgung der unberechtigt  zurückgesandten Ware an den Kunden erfolgt nur Zug um Zug gegen Zahlung der neuerlichen Versandspesen und des obigen Lagerungszuschlages sowie aller fälligen und sonst noch offener  Forderungen für Kapital, Zinsen und Kosten.
(5) PK ist jederzeit berechtigt (auch dann, wenn PK zunächst die Retour-Ware eingelagert hatte), im  Falle der unberechtigten Rücksendung von Ware die neuerliche Aussendung ohne Angabe von Gründen
ganz oder teilweise abzulehnen. In diesem Fall erhält der Kunde eine Gutschrift von maximal 25 % des
diesbezüglichen Kaufpreises, je nachdem, ob und in welchem Ausmaß die Ware überhaupt noch einen
konkreten Verwertungswert hat; die übrigen Forderungen bleiben aufrecht.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(7) PK ist berechtigt bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachte Lieferunmöglichkeit, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einlagern zu lassen. Bei der Selbsteinlagerung ist PK berechtigt die Kosten wie in Absatz 4 in Rechnung zu stellen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher PK-Forderungen bzw. bis zum Ablauf etwaiger Scheck- und Wechselobligos Eigentum von PK. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer und Einbruch-Diebstahl ausreichend zu versichern. Er kann über sie nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr verfügen und darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir sofort mittels Einschreibebriefes gegen Rückschein zu benachrichtigen, auch ist der Vollzugsbeamte und der Pfandgläubiger, der die Pfändung oder Beschlagnahme veranlasst hat, sofort vom erweiterten PK-Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
(2) Im Falle der Weiterveräußerung der PK noch nicht bezahlten Waren tritt der Kunde die ihm durch die
Veräußerung seinem Abnehmer gegenüber zustehende Forderung an PK ab. Der Kunde ist ermächtigt, bis auf Widerruf die so für uns entstandene Forderung für PK einzuziehen. PK ist berechtigt, die Forderung unmittelbar selbst einzuziehen, weshalb der Kunde verpflichtet ist, PK seinen Abnehmer namhaft zu machen sowie die Höhe und Fälligkeit des Wiederveräußerungspreises PK anzugeben.
(3) Die durch die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des Kunden.

§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Zahlungen sind direkt an PK spesenfrei für den Empfänger zu leisten und gelten mit dem
Werktag als erfolgt, welcher der Valutierung der Gutschrift auf einem PK Konto folgt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsziele als vereinbart.
– bei Auftragserteilung 25% des Gesamtrechnungsbetrages
– 3 Werktage nach PONR weitere 25% des Gesamtrechnungsbetrages
– Restzahlung des Gesamtrechnungsbetrages 3 Werktage nach WD-Termin(en) resp. der Nachlieferungstermine
Grundsätzlich behält sich PK vor ohne Angabe von Gründen, gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme
zu liefern.
(3) Eingehende Zahlungen werden in folgender Reihenfolge verbucht: außergerichtliche  Eintreibungskosten, gerichtliche Beitreibungskosten, Zinsen, Kapital, wobei sich PK eine andere Widmung
ausdrücklich vorbehält. Sind mehrere Rechnungen offen, so ist zunächst die jeweils älteste Rechnung
abzudecken. Sind andere Zahlungskonditionen vereinbart, so ist jedenfalls unabhängig davon die in
der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig; sollte diese Verpflichtung nicht erfüllt werden, so ist die Zahlungsvereinbarung hinfällig und die Gesamtsumme sofort ohne Nachlaß zur Zahlung fällig.
(4) Wenn kein ausreichender Bonitätsnachweis erbracht werden kann, objektive Umstände eine  Gefährdung der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung indizieren, oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird, ist PK berechtigt, auch im Falle von  Zahlungsvereinbarungen, gegen Vorauskasse, Barzahlung oder Nachnahme zu liefern und die bereits bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen sowie die Hereinnahme von Wechseln abzulehnen oder trotz später fälliger Wechsel sofortige Zahlung zu verlangen. Überdies hat PK das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Ferner hat PK das Recht, die nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten, sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen PK auch zu, wenn der Kunde trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(5) Schecks und Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung und werden nur unter diesem
Vorbehalt gutgeschrieben.
(6) Bei Zielüberschreitungen verpflichtet sich der Kunde, Zinsen in der Höhe von mindestens 2 % über
dem Zinssatz zu bezahlen, welchen PK als Höchstsatz an die PK Hausbanken Bank zu zahlen hat, mindestens jedoch 12 % p.A. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(7) Zahlungsverzug des Kunden nimmt diesem das Recht, Erfüllung laufender Lieferverträge zu
verlangen.
(8) Bei Zahlungsverzug sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Eintreibung sowie Inkassospesen zu ersetzen; ebenso Kosten von Einstellungen wegen Dritteigentums,  Forderungsanmeldungen und andere nicht vom Gericht bestimmte Kosten. Die Höhe der Mahnkosten wird wie folgt definiert: 38,00 € plus Ust. pro Mahnung.
(9) Darüber hinaus ist durch den Kunden im Falle des Zahlungsverzuges jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf Kreditkonten von PK anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
(10) Im Falle des Zahlungsverzuges sowie der Einleitung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens sind
sämtliche Rechnungen ohne Rücksicht auf das eingeräumte Ziel fällig und die in den Rechnungen abgezogenen Rabatte und Nachlässe ungültig; in diesen Fällen werden die Brutto-Richtpreise berechnet.
(11) Der Kunde ist nicht berechtigt wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche
Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Der Kunde kann ausschließlich mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
(12) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 7 Beanstandungen/Gewährleistung
(1) Der Kunde hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waren in jedem Fall zu prüfen.
(2) Mängelrügen hinsichtlich der Menge und Qualität der Ware und Rügen wegen Lieferung einer anderen Ware als bestellt müssen schriftlich (mittels Einschreiben/Rückschein) erfolgen und sind nur
innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe bzw. Eintreffen der Ware am Bestimmungsort laut Lieferschein zulässig. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als unbeanstandet übernommen.
(3) Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet PK nach eigener Wahl entweder
Mängelerhebung, Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware. Sonstige Ansprüche
bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden, sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn PK oder deren Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(5) PK übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens
des Kunden entstanden sind.
(6)Eine Vermutungsregelung wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt
ist durch den Kunden zu beweisen.

§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von
Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangener Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Schadenersatzansprüche sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes, soweit der Schaden nicht
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
(3) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens bzw. innerhalb von einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu
machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch PK trifft den Kunden die Beweislast.
(4) Kommt eine Haftung von PK in Betracht, so wird PK in der Höhe von der Haftung befreit, in denen PK
bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an
den Kunden abtritt.
(5) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allen weiteren Abnehmern zu übertragen, mit der Verpflichtung zur weiteren Übertragung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

§ 9 Namen- oder Markenaufdruck
(1) PK ist zur Anbringung der PK-Firmennamen oder anderer unternehmenseigenen Markenbezeichnung
auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Kunden berechtigt.

§ 10 Geheimhaltung und Werbung
(1) Der Kunde ist verpflichtet Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie alle sonstigen Dokumente von PK im Zusammenhang mit den erteilten Aufträgen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und insbesondere auch seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen. Die hieraus resultierende Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.
(2)Auf die Geschäftsverbindung mit PK darf der Kunde in der Werbung nur dann hinweisen, wenn PK
dem vorab zugestimmt hat.

§ 11 Sonstiges
(1) Diese Rahmenvereinbarung und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der PKGeschäftssitz.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Stand 2008